
Hotelstudios und Hotelsuiten gelten in der Schweiz als Stockwerkeigentum.
Mit dem Kauf erwerben Sie das Stockwerkeigentum an Ihrer Einheit sowie die dazugehörigen Gemeinschaftsanteile, wie sie im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft definiert sind. Diese Anteile umfassen alle gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile und Flächen, die für den Betrieb und den Werterhalt des gesamten Hotelkomplexes notwendig sind.
Ihre Interessen als Eigentümer werden durch den Sprecher der Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten, der gemeinsam mit dem Verwalter und einem Repräsentanten der Eigentümergemeinschaft sämtliche organisatorischen und administrativen Belange koordiniert – in enger Abstimmung mit Dorint Hotels & Resorts als Betreiber. Ihre Einheit bleibt integraler Bestandteil des Hotelkomplexes und wird vollständig durch Dorint verpachtet, verwaltet und bewirtschaftet. Auf dieser Grundlage profitieren Sie von einem garantierten Pachtvertrag und einem professionellen Betreiber, der alle operativen Aufgaben übernimmt.
Als Eigentümer erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung von 50 % des erwirtschafteten Nettogewinns* – proportional zur Größe Ihrer Einheit und vollständig ohne zusätzliche Betriebs- oder Nebenkosten. Dieses Modell ermöglicht eine sichere und transparente Einkommensstruktur, unabhängig von der tatsächlichen Auslastung des Hotels.
Als Eigentümer genießen Sie zusätzlich bis zu sechs Wochen Eigennutzung pro Jahr, während Ihre Einheit im restlichen Jahr professionell vermietet wird. So verbinden Sie ein rechtssicheres, nachhaltig renditestarkes Immobilieninvestment mit erstklassigem Ferienkomfort – transparent, betreut und völlig unkompliziert.
* Die Gewinnbeteiligung basiert auf dem aktuellen Berechnungsmodell des Gesamtprojekts. Die Berechnung erfolgt proportional zur Größe der Einheit im Verhältnis zum gesamten Immobilienkomplex. Das vollständige Berechnungsmodell kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Ja, ausländische Investoren dürfen in der Schweiz Immobilien erwerben – allerdings unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen. Grundlage dafür sind die Bundesgesetze Lex Koller und Lex Weber, die den Erwerb und die Nutzung durch Personen ohne Schweizer Wohnsitz regeln.
Für touristische Regionen wie Saas-Fee gelten erleichterte Bestimmungen: Hier können ausländische Käufer Ferienimmobilien oder Hotelstudios zur touristischen Nutzung erwerben. Diese Einheiten dürfen jedoch nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, sondern werden professionell bewirtschaftet und vermietet – etwa im Rahmen eines Hotelbetriebs wie bei dem Dom 4545, operated by Dorint Hotels & Resorts.
Damit bietet Saas-Fee ausländischen Investoren eine rechtssichere Möglichkeit, in die Schweizer Hotellerie zu investieren und gleichzeitig von stabilen Renditen und exklusiven Eigennutzungsrechten zu profitieren.
Die beiden Bundesgesetze Lex Koller und Lex Weber regeln den Erwerb und die Nutzung von Immobilien durch Personen ohne Schweizer Wohnsitz.
Die Lex Koller legt fest, dass ausländische Käufer in der Schweiz nur bestimmte Immobilienarten erwerben dürfen – vor allem solche, die der touristischen Nutzung dienen. Zudem wird die maximale Grundstücks- und Wohnfläche begrenzt und eine kantonale Bewilligung ist erforderlich. Touristische Kantone wie das Wallis (zu dem Saas-Fee gehört) vergeben hierfür die meisten Genehmigungen.
Die Lex Weber hingegen beschränkt den Neubau von Zweitwohnungen in Gemeinden, in denen bereits mehr als 20 % des Wohnungsbestands als Zweitwohnungen gelten. Saas-Fee gehört zu den Orten, in denen bewirtschaftete Hotelstudios oder Hotelsuiten wie im Dom 4545, operated by Dorint Hotels & Resorts, erlaubt sind – da sie professionell vermietet werden und somit aktiv zur touristischen Nutzung beitragen.
Für Investoren bedeutet das: Sie können in Saas-Fee rechtssicher und renditestark investieren, ohne gegen die Schweizer Zweitwohnungsregelung zu verstoßen.
Im Kanton Wallis, zu dem Saas-Fee gehört, ist der Immobilienerwerb für ausländische Investoren besonders attraktiv geregelt: Hier dürfen Personen ohne Schweizer Wohnsitz touristische Einheiten wie Hotelstudios oder Hotelsuiten erwerben, sofern diese professionell bewirtschaftet und vermietet werden.
In touristischen Gemeinden wie Saas-Fee ist der Kauf solcher bewirtschafteten Hotelimmobilien ausdrücklich erlaubt – sie tragen zur Förderung des lokalen Tourismus bei und erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben.
Der Kanton Wallis gehört zu den attraktivsten Regionen der Schweiz für ausländische Investoren. Er vergibt jährlich einen großen Anteil der nationalen Bewilligungen gemäß Lex Koller für den Erwerb von Ferien- und Tourismusimmobilien.
In touristischen Gemeinden wie Saas-Fee ist der Kauf von Hotelstudios und Hotelsuiten zur touristischen Nutzung ausdrücklich erlaubt. Ausländische Investoren dürfen diese Einheiten erwerben, die anschließend professionell bewirtschaftet und vermietet werden. Dadurch entsteht eine rechtssichere und renditestarke Investitionsmöglichkeit im Schweizer Alpenraum.
Eine kantonale Vorschrift besagt, dass ein Weiterverkauf innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb nur in Ausnahmefällen – etwa aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen – möglich ist. Diese Regelung schützt die lokale Tourismusstruktur und stärkt langfristige Investments.
Nein. Nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen darf eine ausländische Person nur eine Ferien- oder Tourismusimmobilie in der Schweiz besitzen. Eine zweite Immobilie ist nur in Ausnahmefällen – etwa durch Erbschaft oder über volljährige Familienmitglieder mit eigenem Kaufrecht – möglich.
Investoren mit einer Schweizer B- oder C-Aufenthaltsbewilligung oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft sind von dieser Regelung befreit und gelten als inländische Käufer.
Ja, in einigen Kantonen gelten zeitliche Einschränkungen für den Wiederverkauf von Immobilien durch ausländische Eigentümer.
Im Kanton Wallis, zu dem Saas-Fee gehört, darf eine Immobilie in den ersten fünf Jahren nach dem Kaufgrundsätzlich nicht weiterverkauft werden.
Eine Ausnahme besteht nur in begründeten Fällen, etwa bei Krankheit, finanziellen Schwierigkeiten oder wenn beim Verkauf kein Gewinn erzielt wird.
Diese Regelung soll den langfristigen Charakter von Tourismusinvestitionen sichern und kurzfristige Spekulationen vermeiden.
Nach Ablauf der Frist ist ein Wiederverkauf uneingeschränkt möglich – was insbesondere für renditeorientierte, aber nachhaltige Investoren interessant ist.
Es gibt beim Kaufprozess einer Immobilie in der Schweiz von Fall zu Fall Unterschiede, je nachdem, ob Sie eine Neubauimmobilie kaufen, wo Sie genau kaufen und welche Nationalität Sie haben. Der Prozess bleibt jedoch im Großen und Ganzen der gleiche.
Der Prozess beginnt mit dem Erstellen eines Angebotes. Dieses Angebot wird von einem Makler erstellt und dieser wird Sie über einen sinnvollen Ausgangspunkt beraten. Es ist üblich, dass Käufer und Verkäufer eine Weile über Eigentum in den Schweizer Alpen verhandeln. Einige Verkäufer zeigen sich dabei bereitwilliger und offener für Angebote als andere.
Nachdem der Preis vereinbart wurde, ist es möglich, dass Sie aufgefordert werden, einen Reservierungsvertrag zu unterzeichnen. Bei Projekten außerhalb des Plans, unabhängig davon ob Neubau oder Renovierung, werden Sie immer gebeten, einen Reservierungsvertrag zu unterzeichnen und eine geringe Anzahlung zu leisten. Aus Kulanz wird dies aber auch bei Wiederverkaufsobjekten immer häufiger. Der Bauträger oder Verkäufer wird den Vertrag gegenzeichnen und die Immobilie wird eine Zeit lang nicht an andere potenzielle Käufer vermarktet, während Sie Ihren Hypothekenantrag vorbereiten und den Kaufprozess beginnen.
Falls Sie eine Hypothek aufnehmen wollen, sollten Sie diese zuerst beantragen. Bei Schweizer Banken können Sie bis zu 70% des Kaufpreises erhalten. Dabei sollten Sie bedenken, dass lokale Banken und lokale Bankmanager die lokalen Immobilienmärkte in den Top-Skidestinationen der Schweiz viel genauer kennen. Empfehlenswert ist es, sich an eine lokale Bank zu wenden, die sowohl den besten Einblick als auch Wert bietet.
Sobald Sie ein Hypothekenangebot erhalten haben, wird ein Notar beauftragt, der den Verkauf im Auftrag des Käufers sowie Verkäufers verwaltet. In der Regel wird der Notar von der Agentur oder den kooperierenden Agenturen bestellt, die den Verkauf abgewickelt haben. Notare handeln im Sinne beider Parteien unparteiisch und rechnen nach festgelegten Gebühren ab, sodass es sinnvoll ist, sich für den empfohlenen Notar zu entscheiden. Die Makler empfehlen Notare, die in der Vergangenheit bei ihren Käufern am besten abgeschnitten haben.
Der Notar muss die benötigten Informationen zum Verkauf zusammentragen. Dies beinhaltet grundlegende Informationen zu den Käufern, grundlegende Informationen zu den Verkäufern und Informationen zur zum Verkauf stehenden Immobilie. Diese Informationen sind notwendig, um einen Antrag auf eine Kauferlaubnis für Ausländer und einen Entwurf des Kaufvertrags zu erstellen. Alle ausländischen Käufer in der Schweiz müssen eine Kaufbewilligung beantragen und vorweisen, bevor sie einen Kauf durch Unterzeichnung der Kaufurkunde abschließen können. Das Gesuch wird vom Notar erstellt und dem Kanton zur Genehmigung vorgelegt. Dies dauert in der Regel 2-4 Wochen und wird nur abgelehnt, wenn Sie bereits eine andere Immobilie in der Schweiz besitzen oder die Immobilie nicht den Auflagen entspricht.
Wenn Sie in der Schweiz ansässig sind und einen Schweizer Pass oder eine B/C-Bewilligung besitzen, brauchen Sie keine Kaufbewilligung zu beantragen. Dadurch kann der Kauf einer Immobilie im Durchschnitt um ca. 2-4 Wochen beschleunigt werden.
Sobald der Kaufvertrag unterzeichnet ist, übermittelt ihn der Notar an das Grundbuchamt des Kantons Wallis. Die Eintragung dauert üblicherweise zwischen 2 und 6 Wochen, abhängig von der Auslastung der Behörden.
Mit der Eintragung im Grundbuch ist der Kauf anschließend auch formal abgeschlossen.
Insgesamt dauert der gesamte Prozess – von der Reservierung bis zur Grundbucheintragung – etwa 2 bis 4 Monate. Der Ablauf ist klar strukturiert, vollständig notariell begleitet und für internationale Käufer unkompliziert.
Bitte beachten Sie, dass bei diesen bewirtschafteten Hotelimmobilien keine individuellen Ausbauten oder Sonderwünsche vorgesehen sind. Alle Einheiten werden nach den Qualitätsrichtlinien und Designvorgaben von Dorint Hotels & Resorts realisiert – für einen konsistenten, professionellen und renditestarken Hotelbetrieb.
Der Käufer übernimmt alle Kaufnebenkosten. Der Verkäufer zahlt nichts. Beim Verkauf Ihrer Immobilie zahlen Sie keine Notargebühren.
Die Schweiz – und insbesondere der Kanton Wallis – zählt zu den Ländern mit sehr moderaten Erwerbsnebenkosten im europäischen Vergleich.
Die gesamten Kaufnebenkosten umfassen Notargebühren, Grundbuchgebühren sowie kantonale und kommunale Steuern und liegen im Wallis typischerweise zwischen 2,5 % und 4,5 % des Kaufpreises.
Diese Gebühren werden von den lokalen Behörden nach klar definierten Gebührenskalen erhoben und hängen unter anderem vom Kaufpreis, einer allfälligen Hypothek und der gewählten Eigentumsform (z. B. Stockwerkeigentum) ab.
Damit gehört der Kanton Wallis zu den kosteneffizientesten Immobilienstandorten des Landes – ein weiterer Pluspunkt für ein Investment wie Dom 4545, operated by Dorint Hotels & Resorts.
Die Notargebühren und Käufersteuern werden in der Schweiz kantonal festgelegt. Sie richten sich nach Faktoren wie Kaufpreis, Hypothek und Objektwert und werden anhand einer offiziellen Gebührenskala berechnet.
Der Notar erstellt vor Vertragsunterzeichnung eine transparente Kostenaufstellung, sodass Käufer jederzeit volle Kostensicherheit haben.
Für Neubauobjekte gilt in der Schweiz eine gesetzliche Baugarantie von 5 Jahren für sichtbare Mängel und 10 Jahren für verdeckte Mängel.
Bei Bestands- oder Wiederverkaufsobjekten bestehen in der Regel keine Gewährleistungen mehr.
Nein. In der Schweiz wird der gesamte Kaufvorgang durch einen amtlich bestellten Notar abgewickelt, der neutral für Käufer und Verkäufer handelt.
Alle Zahlungen – einschließlich der Kaution – erfolgen sicher über das Notarkonto. Ein zusätzlicher Anwalt ist daher nicht erforderlich.
Nur in Ausnahmefällen. Die Bewilligung gilt in der Regel als Formalsache und wird meist innerhalb weniger Wochen erteilt.
Eine Ablehnung erfolgt nur, wenn der Käufer bereits eine andere Immobilie in der Schweiz besitzt oder das Objekt nicht den touristischen Bestimmungen entspricht.
Beim Verkauf an einen ausländischen Käufer überweist der Notar den Verkaufserlös nach Eintragung im Grundbuch, was in der Regel einige Wochen dauert.
Der Notar behält vorübergehend 5 % des Verkaufspreises ein, um eventuelle ausstehende Steuern zu begleichen.
Beim Kauf einer Einheit in Bau oder Planung wird zunächst eine Anzahlung geleistet (ca. CHF 50 000).
Mit Baufortschritt erfolgen Etappenzahlungen, meist 10 % bei Vertragsunterzeichnung, weitere bei Fundament- und Dachfertigstellung.
Die Restzahlung erfolgt bei Schlüsselübergabe.
Bei Finanzierung über eine Bank übernimmt diese in der Regel nach der ersten Anzahlung alle weiteren Bauphasen-Zahlungen direkt.
Schweizer Banken finanzieren in der Regel bis zu 70 % des Kaufpreises.
Die Laufzeit beträgt üblicherweise 25 Jahre, und die Kredite sind durch die Immobilie besichert.
Bitte beachten Sie: Bürger der USA und einiger anderer Länder benötigen für Schweizer Finanzierungen oft zusätzliche Unterlagen – wir beraten Sie dazu gerne individuell.
Der Kaufpreis muss in Schweizer Franken (CHF) beglichen werden.
Für internationale Überweisungen empfiehlt sich die Nutzung eines Devisenmaklers, der oft bessere Wechselkurse als Banken anbietet und bei Bedarf Termingeschäfte absichert – so lassen sich Währungsrisiken minimieren.
Mit Ihrer Investition in das Dom 4545 – operated by Dorint Hotels & Resorts profitieren Sie von einer langfristigen, garantierten Verpachtung an Dorint. Der Betreiber übernimmt die vollständige Bewirtschaftung, Vermietung und Verwaltung Ihrer Einheit – auf Basis eines vertraglich gesicherten Pachtmodells.
Als Eigentümer erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung von 50 % des erwirtschafteten Nettogewinns*, proportional zur Größe Ihrer Einheit und vollständig ohne zusätzliche Betriebs- oder Nebenkosten. Dorint trägt sämtliche Aufwendungen für Betrieb, Instandhaltung, Verwaltung und Leerstand.
Für Sie bedeutet das: planbare Erträge, ein sicheres und professionell geführtes Investitionsmodell sowie die Sicherheit einer etablierten internationalen Hotelmarke – kombiniert mit bis zu sechs Wochen Eigennutzung pro Jahr in Ihrer eigenen Einheit.
* Die Gewinnbeteiligung basiert auf dem aktuellen Berechnungsmodell des Gesamtprojekts. Die Berechnung erfolgt proportional zur Größe der Einheit im Verhältnis zum gesamten Immobilienkomplex. Das vollständige Berechnungsmodell kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Mieteinnahmen unterliegen in der Schweiz einer Einkommenssteuer von rund 20 % auf den tatsächlichen Nettoertrag (nach Abzug von Hypothekenzinsen und Ausgaben).
Dank bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zahlen internationale Investoren keine Steuern doppelt – das Einkommen wird in der Schweiz erfasst und kann im Heimatland angerechnet werden.
Bei bewirtschafteten Hotelprojekten ist die Vermietung Teil des Gesamtkonzepts, da die Immobilie in den Hotelbetrieb integriert ist.
Eigentümer genießen in der Regel mehrere Wochen Eigennutzung pro Jahr, während die Hotelsuite oder das Hotelstudio in der restlichen Zeit professionell vermietet wird.
Diese Struktur gewährleistet hohe Auslastung, regelmäßige Erträge und entspricht den Vorgaben der Lex Weber zur touristischen Nutzung. Ein kleiner Teil der Einheiten hat nach 25 Jahren das Recht, nicht mehr touristisch genutzt zu werden.
Ihr Makler hilft Ihnen gerne weiter und informiert Sie, um welche Einheiten es sich dabei handelt.
Ja. Schweizer Immobilien gelten als besonders wertstabil – vor allem in etablierten Tourismusregionen wie Saas-Fee.
Da der Neubau von Zweitwohnungen streng begrenzt ist, bleibt das Angebot dauerhaft knapp, was langfristig stabile oder steigende Werte sichert.
Ein zusätzlicher Vorteil für internationale Investoren ist der starke Schweizer Franken, der zu den sichersten Währungen der Welt zählt.
Beim Verkauf einer Immobilie fällt im jeweiligen Kanton eine Kapitalertragssteuer auf die Wertsteigerung an.
Im Kanton Wallis beträgt der Satz zu Beginn bis zu 30 % (bei Verkauf innerhalb eines Jahres), sinkt aber mit jedem Besitzjahr – nach 10 Jahren auf etwa 9 %, nach 25 Jahren auf rund 1 %.
Von der Steuer abgezogen werden dürfen:
Durch Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern wird verhindert, dass Sie dieselbe Steuer im Ausland erneut zahlen müssen.
Zur Absicherung empfiehlt sich ein Kodizill (Ergänzung zu Ihrem Testament) oder ein separates Schweizer Testamentbeim Notar.
Die Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt und in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern sehr niedrig.
Im Kanton Wallis, in dem Saas-Fee liegt, fällt keine Erbschaftssteuer in direkter Familienlinie an (z. B. zwischen Eltern und Kindern).
Dadurch lässt sich eine Immobilie unkompliziert weitervererben – besonders vorteilhaft, wenn sie auf mehrere Familienmitglieder registriert ist.
In der Regel müssen ausländische Käufer Immobilien in der Schweiz im eigenen Namen erwerben.
Für Tourismus-Resorts wie Saas-Fee gilt: Der Kauf erfolgt persönlich, kann aber auf mehrere Eigentümer aufgeteilt werden – zum Beispiel innerhalb der Familie.
Diese Struktur ist ideal für Nachlassplanung oder gemeinsame Investments, da mehrere Personen (z. B. Kinder oder Ehepartner) direkt im Eigentum eingetragen werden können.
Der Besitz einer Immobilie in der Schweiz berechtigt nicht automatisch zu einem längeren Aufenthalt.
Für Bürger aus Schengen-Staaten (EU/EFTA) gilt: Sie dürfen sich bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumfrei in der Schweiz aufhalten.
Auch Bürger aus Großbritannien und Nordirland können seit dem Brexit bis zu 90 Tage visumfrei zu touristischen Zwecken einreisen.
Für andere Länder („Drittstaaten“) hängt die Visumpflicht von der jeweiligen Staatsangehörigkeit ab. Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf den offiziellen Seiten des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Nein. Der Besitz einer Immobilie allein verleiht kein automatisches Aufenthaltsrecht.
Wer länger als 90 Tage in der Schweiz bleiben oder dort arbeiten möchte, benötigt eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Diese wird von den örtlichen Migrationsämtern ausgestellt.
Es gibt verschiedene Bewilligungstypen:
Für EU-/EFTA-Bürger ist der Weg zur Aufenthaltsgenehmigung vergleichsweise einfach.
Eine B-Bewilligung erlaubt den Wohnsitz, während die Arbeitsbewilligung zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ermöglicht.
Nicht-EU-Bürger können eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung beantragen, wenn sie entweder einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Unternehmen haben oder ein eigenes Geschäft gründen, das Arbeitsplätze schafft und ein Einkommen von mindestens CHF 50 000 pro Jahr generiert.
Mit einer Aufenthaltsbewilligung können Sie auch Immobilien erwerben, die für ausländische Käufer sonst nicht zugänglich wären.
Kann ich im Ruhestand in der Schweiz leben und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich.
Personen ab 50 Jahren können eine B-Bewilligung für Pensionierte erhalten, wenn sie:
Diese Steuerregelung wird als „taxe à forfait“ bezeichnet – ein pauschaler Fünfjahresvertrag, der individuell mit dem örtlichen Finanzamt vereinbart wird.
Für EU-/EFTA-Bürger gilt: Die Aufenthaltsbewilligung ist fünf Jahre gültig und wird automatisch verlängert, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Für Nicht-EU-Bürger entscheidet die Behörde im Einzelfall.
In der Regel sind erforderlich:
In der Schweiz gibt es kein einheitliches Gesetz zur Flächenberechnung. Daher unterscheiden sich die Methoden je nach Kanton.
Diese Unterschiede erklären, warum Quadratmeterangaben in Schweizer Immobilienexposés leicht variieren können. Wichtig ist daher immer, welche Berechnungsmethode in den offiziellen Unterlagen des Projekts verwendet wird.